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Fachbereich Naturschutz

Beschreibung

Der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald reicht von der Oberrheinebene mit dem Kaiserstuhl, dem Tuniberg und dem Markgräflerland über die Vorbergzone bis zur höchsten Erhebung des Landes Baden-Württemberg, dem Feldberg. Die insbesondere aufgrund Ihrer Höhenlage sehr unterschiedlichen Naturräume des Landkreises verfügen über eine außerordentlich artenreiche und vielfältige Fauna und Flora. Dies spiegelt sich in einer hohen Dichte an Schutzgebieten wieder. Im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald sind 25,66 % der Landkreisfläche Natura 2000-Gebiete, 4,03 % Naturschutzgebiete und 45,58 % Landschaftsschutzgebiete. 62,59 % der Landkreisfläche befinden sich im Naturpark Südschwarzwald.

Aufgabe der Unteren Naturschutzbehörde ist es, die Natur und Landschaft als Lebensgrundlage und  Erholungsraum des Menschen für künftige Generationen nachhaltig zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln sowie die biologische Vielfalt auf Dauer zu sichern. Eine zentrale Bedeutung haben hierbei der Arten- und Biotopschutz sowie der Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“. Hierzu wird die Untere Naturschutzbehörde bei Planungen, Maßnahmen und Vorhaben als Fachbehörde beteiligt. Dazu zählen u.a. Flächennutzungs- und Bebauungspläne, Vorhaben der Rohstoffgewinnung, Straßen- und Wasserbauvorhaben, aber  auch Einzelbauvorhaben und Flurneuordnungsverfahren. Ferner ist die Untere Naturschutzbehörde Genehmigungsbehörde für weitere Eingriffe in Natur und Landschaft. Sie ist auch zuständig für die Ausweisung und Änderung von Landschaftsschutzgebiets- und Naturdenkmalverordnungen, die Landschaftspflege sowie den Schutz von Pflanzen und Tieren und die Erholung in Natur und Landschaft.

Weitere Schwerpunkte bilden in enger Zusammenarbeit mit der Unteren Landwirtschaftsbehörde und dem Landschafterhaltungsverband Breisgau-Hochschwarzwald die Förderung der naturschutzgerechten Pflege landwirtschaftlich genutzter Flächen (Vertragsnaturschutz) sowie Maßnahmen zur Biotop- und  Landschaftspflege bzw. zum Artenschutz über Zuwendungen nach der  Landschaftspflegerichtlinie (LPR).

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