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Dienstleistungen der Gemeinde

Leistungen

Anerkennung als Pharmaberater beantragen

Pharmazeutische Unternehmerinnen oder pharmazeutische Unternehmer dürfen nach dem Arzneimittelrecht nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, um hauptberuflich Angehörige von Heilberufen über Arzneimittel fachlich zu informieren. Bei diesen Sachverständigen handelt es sich um Pharmaberaterinnen und Pharmaberater.
Die nötige Sachkenntnis für diese Position besitzen

  • Apothekerinnen und Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium abgelegte Prüfung in den Bereichen
    • der Pharmazie,
    • der Chemie,
    • der Biologie,
    • der Human- oder
    • der Veterinärmedizin,
  • Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistentin oder technischer Assistent in
    • der Pharmazie,
    • der Chemie,
    • der Biologie,
    • der Human-
    • oder Veterinärmedizin,
  • Pharmareferentinnen und Pharmareferenten.

Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist.

Zuständige Stelle

Das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg - ist für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zuständig, wenn Sie durch Vorlage von Nachweisen belegen können, dass einer der beiden folgenden Punkte Sie zutrifft: 1) Sie Ihren Erstwohnsitz in Baden-Württemberg haben oder 2) Sie ein konkretes Angebot eines in Baden-Württemberg ansässigen Pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der Definition des Arzneimittelgesetz (mit Ansprechpartner für Rückfragen) haben. Bitte beachten Sie, dass ein Dienstleister kein Pharmazeutischer Unternehmer ist.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie sind
    • Apothekerin oder Apotheker,
    • Apothekerassistentin oder Apothekerassistent oder
    • Sie verfügen über ein vergleichbares Studium oder eine Ausbildung in den Bereichen
      • der Pharmazie,
      • der Chemie,
      • der Biologie,
      • der Human-
      • oder Veterinärmedizin oder
    • Sie sind Pharmareferentin oder Pharmareferent.

Für die Anerkennung eines vergleichbaren Studiums oder einer vergleichbaren Ausbildung sind die Prüfungsverordnungen der einzelnen Ausbildungs- und Studienfächer relevant.

Ausnahmen, bei denen kein Antrag gestellt werden muss:

  • Sie verfügen über
    • einen ausländischen Studienabschluss in den Studiengängen nach dem Arzneimittelgesetz oder
    • einen ausländischen Berufsabschluss in den Berufen nach dem Arzneimittelgesetz.
  • Ihr Studienabschluss oder Berufsabschluss wurde durch eine zuständige deutsche Behörde als gleichwertig anerkannt.

Verfahrensablauf

Die zentrale Zuständigkeit für die Anerkennung von Pharmaberatern nach dem Arzneimittelgesetz liegt in Baden-Württemberg bei der Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg am Regierungspräsidium Tübingen.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

  • unterschriebener tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang
  • alle erlangten Berufsnachweise
  • amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses oder des Diploms
  • Unterlage über den genauen Ablauf und Inhalt der Ausbildung inklusive Angaben der Fächer und Stunden
  • gegebenenfalls Bestätigung der aktuellen oder künftigen Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers mit Angaben des Arbeitsortes
  • gegebenenfalls Gleichwertigkeitsbescheid, etwa für in Drittländern erworbene Berufsabschlüsse
  • gegebenenfalls Nachweise über Namensänderungen, wenn sich Ihr Name seit Ausstellung der Dokumente geändert hat
  • gegebenenfalls Kopie Ausweisdokument oder aktuelle Meldebescheinigung

Kosten

Gebühren entsprechend der Landesgebührenordnung

Bearbeitungsdauer

Vom Einzelfall abhängig, ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen sollten Sie mit einer Bearbeitungszeit von 4 – 6 Wochen rechnen.

Hinweise

Es gibt folgende Hinweise:

Alle Dokumente, die nicht auf Deutsch verfasst wurden, müssen auch in übersetzter Form vorliegen. Übersetzungen werden akzeptiert, wenn sie von einer in

  • Deutschland,
  • den übrigen Vertragsländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder
  • der Schweiz

bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer erstellt wurden.

Übersetzungen, die außerhalb Deutschlands, des EWR oder der Schweiz gefertigt wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahme: Bereits in einem Drittstaat erstellte Übersetzungen sind einer in Deutschland bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer zur Prüfung der Richtigkeit vorzulegen und danach hier einzureichen.

Vertiefende Informationen

Merkblatt zum Anerkennungsverfahren von Pharmaberatern auf der Hompage des Regierungspräsidiums Tübingen.

Rechtsgrundlage

Arzneimittelgesetz (AMG)

  • § 75 Sachkenntnis

Freigabevermerk

25.11.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg

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