Dienstleistungen der Gemeinde
Fundsache abgeben oder nachfragen
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen 6 Monate lang aufzubewahren.
Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt.
Zuständige Stelle
das Fundbüro Ihrer Gemeinde oder Stadt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie haben etwas gefunden, das nicht Ihnen gehört und einen Wert von mehr als EUR 10,00 hat oder
- Sie vermissen etwas und finden es nicht mehr.
Verfahrensablauf
Sie haben einen Gegenstand verloren:
Fragen Sie zunächst dort nach, wo Sie den Gegenstand verloren haben
Bei Verkehrsunternehmen wenden Sie sich direkt an den jeweiligen Fahrgast-Service. Die Kontaktdaten finden Sie im Internet, in der Regel unter dem Stichwort "Fundsache".
Haben Sie dort keinen Erfolg, wenden Sie sich an das örtliche Fundbüro.
Fundsachen werden auch von Hotels, Kaufhäusern, Kultur- und anderen Einrichtungen nach einer gewissen Zeit im Fundbüro abgegeben. Fragen Sie daher mehrmals in zeitlichen Abständen nach.
Nur wenn eine Fundsache Hinweise auf den Eigentümer oder Besitzer (Name, Geburtsdatum, Anschrift) aufweist, erhalten Sie eine Benachrichtigung.
In der Regel muss die verlierende Person gegenüber der Finderin, dem Finder oder dem Fundbüro einen Eigentumsnachweis erbringen, zum Beispiel
- eine genaue Beschreibung des Gegenstandes,
- Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Verlustes,
- Kaufbeleg, Kaufvertrag,
- bei Mobilgeräten die IMEI-Nr. des Gerätes oder die Nummer der SIM-Karte (beide in den Kaufunterlagen nachzulesen),
- bei Kameras die Seriennummer oder
- bei Fahrrädern die Rahmennummer oder Codierung.
Eine Abholung durch Dritte ist mit Ausweis und Vollmacht möglich.
Sie haben einen Gegenstand gefunden:
Sie müssen einen Fund, dessen Wert EUR 10,00 übersteigt, der zuständigen Behörde gegenüber (formlos) anzeigen.
Im Fundbüro wird eine Fundanzeige aufgenommen.
Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie Ihre Personalien festgehalten.
Häufig können Sie gefundene Gegenstände auch bei den Bürgerämtern oder bei der Polizei abgeben. Informieren Sie sich vorab.
Meldet sich der Besitzer nicht innerhalb von 6 Monaten, haben Sie Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wenn Sie den Gegenstand nicht möchten oder wenn Sie ihn in öffentlichen Gebäuden oder kommunalen Verkehrsmitteln gefunden haben, wird die Stadt oder die Gemeinde Eigentümerin der Sachen.
Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.
Negativbescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung
Beim Fundbüro erhalten Sie auch eine Bescheinigung darüber, dass der vermisste Gegenstand nicht abgegeben wurde (sogenannte Negativbescheinigung). Wenden Sie sich dazu persönlich an die zuständige Stelle.
Fristen
Der Finder muss den Fund unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, anzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- Personaldokumente
- Eigentumsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag, Kassenbeleg, Zweitschlüssel, Fotos
- Gegenstandsbeschreibung
- bei Erteilung von Bescheinigungen im Versicherungsfall: gegebenenfalls Vordruck der Versicherung
- gegebenenfalls Bestätigung der Diebstahlsanzeige der Polizei
Kosten
- Auskunft des Fundbüros: kostenlos
- Herausgabe von Fundsachen oder Negativbescheinigungen: Verwaltungsgebühr in unterschiedlicher Höhe
Hinweise
Als Finder steht Ihnen Finderlohn zu, wenn sich der Eigentümer oder die Eigentümerin meldet. Diesen müssen Sie mit ihr oder ihm direkt regeln.
Die Höhe des Finderlohns beträgt:
- bei einem Wert bis EUR 500,00: 5 %
- bei einem Wert über EUR 500,00: 25 € (5 % von EUR 500,00) plus 3 % von dem über EUR 500,00 hinausgehenden Wert.
Für Funde in öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden gibt es bis zu einem Wert von EUR 50,00 keinen Finderlohn, darüber hinaus
- 2,5 % für einen Wert zwischen EUR 50,00 und EUR 500,00 und
- 1,5 % für den EUR 500,00 überschreitenden Wert.
Wer gefundene fremde Sachen behält, macht sich unter Umständen strafbar.
Rechtsgrundlage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
- § 967 Ablieferungspflicht
- § 971 Finderlohn
- § 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
Freigabevermerk
12.11.2024 Justizministerium Baden-Württemberg