Dienstleistungen der Gemeinde
Schwangerschaftsvorsorge-Untersuchung wahrnehmen
Als Schwangere haben Sie einen Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen und auf zusätzliche Untersuchungen, soweit diese aus medizinischer Sicht erforderlich sind.
Durch die medizinische Betreuung sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind abgewendet und Gesundheitsstörungen rechtzeitig behandelt werden. Dabei sollen auch Risikoschwangerschaften und Risikogeburten frühzeitig erkannt werden.
Zuständige Stelle
- Ihr Frauenarzt oder Ihre Frauenärztin
- Ihre Hebamme
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie sind schwanger.
Verfahrensablauf
Vereinbaren Sie einen Termin. Bei der ersten Vorsorgeuntersuchung erhalten Sie den Mutterpass. In diesen werden im weiteren Verlauf der Schwangerschaft die Ergebnisse sämtlicher Untersuchungen eingetragen. Den Mutterpass sollten Sie während der Schwangerschaft immer bei sich führen und zu jeder ärztlichen Untersuchung und zur Entbindung mitbringen.
Die Vorsorgeuntersuchungen erfolgen anfangs einmal monatlich. In den letzten zwei Schwangerschaftsmonaten werden Sie in der Regel pro Monat zwei Mal untersucht . Wenn Sie berufstätig sind, müssen Sie für sämtliche Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freigestellt werden, ohne dass ein Verdienstausfall entsteht. Bei der Vereinbarung eines Untersuchungstermins muss auf die Belange des Betriebs Rücksicht genommen werden.
Bei der Erstuntersuchung wird nach Feststellung der Schwangerschaft eine allgemeine Befragung vorgenommen. Dabei wird Ihre Krankengeschichte erfasst, beispielsweise die gesundheitlichen und familiären Vorbelastungen sowie körperliche und seelische Belastungen. So kann festgestellt werden, ob ein Schwangerschaftsrisiko besteht. Außerdem werden eine Allgemeinuntersuchung und eine gynäkologische Untersuchung durchgeführt und weitere diagnostische Maßnahmen getroffen (z.B. Blutdruckmessung, Feststellung des Körpergewichts, Urinuntersuchung und Untersuchung auf Blutarmut).
Ihr Blut wird auf verschiedene Infektionskrankheiten hin getestet, die Ihrem Kind gefährlich werden könnten, wie z.B. Röteln. Ein HIV-Test wird Ihnen angeboten, aber nur mit Ihrem Einverständnis durchgeführt.
Bei jeder Vorsorgeuntersuchung werden
- Blutdruck, Gewicht und Urin kontrolliert,
- der Stand der Gebärmutter und die kindliche Herzaktion kontrolliert und
- die Lage des Kindes festgestellt.
Im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge sind drei Ultraschalluntersuchungen vorgesehen: in der Regel im dritten, sechsten und achten Schwangerschaftsmonat. Bei Vorliegen bestimmter Risiken oder Komplikationen können auch häufigere Ultraschalluntersuchungen angeordnet werden.
Untersuchungen im Rahmen der Pränataldiagnostik, mit denen Fehlbildungen des Fötus, Infektionen, familiär vererbte Krankheiten und Chromosomenanomalien festgestellt werden, gehören nicht zu den regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen. Der Arzt muss Sie bei Vorliegen bestimmter Risiken auf die Möglichkeiten der Pränataldiagnostik hinweisen, beispielsweise wenn Sie bereits 35 Jahre oder älter sind. Die Entscheidung über Maßnahmen der Pränataldiagnostik liegt bei Ihnen. Lassen Sie sich ausführlich zu Art und Zweck der Untersuchung beraten.
Sie haben die Wahl, ob Sie die Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft bei einem Frauenarzt/einer Frauenärztin oder einer Hebamme wahrnehmen. Auch ein Wechsel zwischen Arzt und Hebamme ist möglich.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Versichertenkarte
- Mutterpass
Kosten
Die Kosten für die normalen Vorsorgeuntersuchungen trägt die Krankenkasse.
Kosten für Untersuchungen, die über die regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen hinausgehen und Untersuchungen im Rahmen der Pränataldiagnostik müssen Sie selbst tragen.
Wenn Sie privat versichert sind, sollten Sie sich bei Ihrer Krankenkasse erkundigen, welche Leistungen bezahlt werden.
Hinweis: Wenn Sie keinen Versicherungsschutz haben, können die Kosten vom Sozialamt übernommen werden.
Hinweise
Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob zusätzliche Leistungen oder Angebote übernommen werden.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
17.04.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg