Lebenlagen

Krankenfahrten

Die Kosten übernehmen die Krankenkassen, wenn die Fahrt aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist und eine Ärztin oder ein Arzt sie verordnet hat - zum Beispiel:

  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus,
  • Fahrten zu Behandlungen, die stationär im Krankenhaus erfolgen,
  • unter gewissen Voraussetzungen auch Fahrten zu Vor- und Nachuntersuchungen, die im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung erforderlich sind.

Als Fahrkosten gelten die Kosten eines öffentlichen oder privaten Verkehrsmittels. Die Kosten für ein Taxi oder einen Mietwagen sind nur dann Fahrtkosten, wenn Sie kein öffentliches Verkehrsmittel nutzen können.

Ausnahmefälle

  • Grunderkrankungen, die über einen längeren Zeitraum häufig behandelt werden und bei denen der entsprechende Transport zur Vermeidung weiterer Schäden unvermeidbar ist (z.B. bei Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie und onkologische Chemotherapie).
  • Sie sind pflegebedürftig und mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft oder haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H".
  • Sie haben keinen Pflegegrad oder keinen Schwerbehindertenausweis, aber
    • sind in vergleichbarer Weise in ihrer Mobilität beeinträchtigt und
    • nehmen über einen längeren Zeitraum häufig ambulante Behandlung in Anspruch

Sonstige Fahrten zur ambulanten Behandlung muss der Arzt oder die Ärztin vor der Fahrt verordnen und die Krankenkassen vorher genehmigen. Dabei muss die ärztliche Verordnung bei der Krankenkasse frühzeitig vorliegen.

Fahrten für die ein zwingender medizinischer Grund nicht vorliegt, z.B. Fahrten zur Terminabstimmung, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen, übernehmen die Krankenkassen nicht.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am 03.04.2023 freigegeben.

Amtliche Bekanntmachungen

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Ratsinformation

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s`Gmeindsblättle

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Mängel-Meldung

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